§ 15 Durchführungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2019
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§ 15 Durchführungsmaßnahmen — Bgld. HKG
Durchführungsmaßnahmen sind von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen, die dem Anhang VII der Richtlinie entsprechen.