§ 11 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichts
In Kraft seit 29. September 2021
Up-to-date
§ 11 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichts — Bgld. HKG
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden