§ 11 § 11
In Kraft seit 29. September 2021
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Bgld. HKG
Gliederung
Rückverweise
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
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