(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Z 66 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 eingehalten werden.
(2) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz im Sinne des § 3 Z 66 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 9 eingehalten werden.
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