§ 8 Konformitätsnachweisverfahren und Errichtung von Feuerungsanlagen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 1 (Verfahren der EG-Baumusterprüfung).
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
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