§ 63 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt ( Anlage 2.2 ) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG
1. im Onlineregister www.edm.gv.at erfolgt ist, oder
2. auf Grund welcher bundesrechtlichen Verpflichtung die Anlage registriert worden ist.
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den schriftlichen Nachweis der Registrierung für die Dauer des Betriebes der Anlage im Prüfbuch ( Anlage 2.1 ) aufzubewahren. Die Formulare Anlage 2.1 und Anlage 2.2 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
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