Bgld. HK-VO 2019
Gliederung
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt ( Anlage 2.2) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG
1. im Onlineregister www.edm.gv.at erfolgt ist, oder
2. auf Grund welcher bundesrechtlichen Verpflichtung die Anlage registriert worden ist.
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den schriftlichen Nachweis der Registrierung für die Dauer des Betriebes der Anlage im Prüfbuch ( Anlage 2.1 ) aufzubewahren. Die Formulare Anlage 2.1 und Anlage 2.2 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
§ 74 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
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