§ 57 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
1. während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25% der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75% sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden;
2. außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80% der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20% sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
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