§ 56 Prüfungsgebühren
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 56 Prüfungsgebühren
…§ 56 Prüfungsgebühren (1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. (2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.…
Rückverweise