§ 56 Prüfungsgebühren
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.
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