§ 55 Einladung zur Prüfung
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
§ 55 Einladung zur Prüfung — Bgld. HK-VO 2019
Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Fachbereiche der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die sie oder er für die Prüfung mitzubringen hat.
§ 55 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 55 Einladung zur Prüfung
…§ 55 Einladung zur Prüfung Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der…
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