§ 53 Zulassung zur Prüfung — Bgld. HK-VO 2019
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Optimierung von Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Feuerungsanlagen befugt ist, nachweist und vertrauenswürdig ist.
§ 74 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 53 Zulassung zur Prüfung
…§ 53 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei…
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