(1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 52 Prüfungstermine
…§ 52 Prüfungstermine (1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen. (2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen…
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