§ 5 Voraussetzungen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
§ 5 Voraussetzungen — Bgld. HK-VO 2019
Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
§ 5 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 5 Voraussetzungen
…2. Abschnitt Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW § 5 Voraussetzungen Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes…
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