§ 5 § 5
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
Bgld. HK-VO 2019
Gliederung
Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden