Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG sind verpflichtet, die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. Die Meldung kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 erfolgen. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die schriftliche Mitteilung der erfolgten Löschung aus der Liste der Prüfberechtigten hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Löschung erfolgt ist.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 44 § 44
…§ 44 Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld…
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