§ 40 Behebung von Mängeln, Prüfbericht — Bgld. HK-VO 2019
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.3 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Bei Vorliegen von Mängeln ist der Betreiberin oder dem Betreiber vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) § 32 Abs. 5 und 6, Abs. 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 Bgld. HKG gilt sinngemäß.
§ 50 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 50 Prüfung durch eine unabhängige Prüferinoder einen unabhängigen Prüfer, Allgemeines
…40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG. Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist anzuführen, welche Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG Gegenstand der Prüfung sind. Die erforderlichen Kenntnisse in den anderen Fachbereichen sind durch geeignete schriftliche Unterlagen gemäß §§ 45 bis 49 nachzuweisen…
§ 40 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
…§ 40 Behebung von Mängeln, Prüfbericht (1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39…
§ 43 Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen,Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Zuweisung einer Prüfnummer
…2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die…
§ 72 Übergangsbestimmungen
…leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die erforderlichen Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG nicht vorlegen kann, mindestens ein Prüforgan des Unternehmens die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können. (7) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die…
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