§ 31 Dimensionierung von Feuerungsanlagen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung vor der Installation zu dimensionieren. Die Heizlastberechnung kann in Form der vereinfachten Berechnungsmethode entsprechend ÖNORM M 7510 oder einer dieser Norm nachfolgenden technischen Norm erfolgen.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 31 Dimensionierung von Feuerungsanlagen
…§ 31 Dimensionierung von Feuerungsanlagen Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund…
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