§ 26 Allgemeines
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird (zB ÖNORM M 7510, Überprüfung von Heizungsanlagen, Ausgabe 2012 12 15).
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