§ 24 Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärme- oder Kälteverbrauches
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
Bei Wärmepumpen und Kältemaschinen oder Kaltwassersätzen sind, sofern dies nicht über die Geräteelektronik erfasst werden kann, zur Ermittlung der Effizienz der Wärme- oder Kälteerzeugung eigene Strom-, Wärme- und Kältemengenzähler einzubauen.
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