§ 22 Betriebsbereitschaftsverluste
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Raumheizgeräte mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
(3) Die Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen.
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