(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
1. doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder
2. in eine Auffangwanne mit Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu stellen.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
1. 50 cm gegen brandabschnittsbildende Bauteile,
2. 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
3. 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 19 Heizöllagerung im Freien
…§ 19 Heizöllagerung im Freien (1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und 1. doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder 2. in eine Auffangwanne mit…
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