§ 19 Heizöllagerung im Freien
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
1. doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder
2. in eine Auffangwanne mit Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu stellen.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
1. 50 cm gegen brandabschnittsbildende Bauteile,
2. 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
3. 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
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