§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen.
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.
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