(1) Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen.
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 1 Geltungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen. (2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und…
§ 74 § 74
…§ 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten 1. die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. …
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