§ 33 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 06. April 2007
Up-to-date
Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 42/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, anzuwenden.
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