§ 29 § 29
In Kraft seit 06. April 2007
Up-to-date
Bgld. GVG 2007
Gliederung
Rückverweise
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.
Keine Ergebnisse gefunden