§ 29 Verfahren
In Kraft seit 06. April 2007
Up-to-date
§ 29 Verfahren — Bgld. GVG 2007
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.
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