§ 16 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
In Kraft seit 06. April 2007
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(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt oder die erforderliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 3 nachgeholt wird.
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