§ 7 Verdacht der Verunreinigung
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
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