§ 6b Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote
In Kraft seit 25. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 6a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 3) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach dieser Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelung sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich im Internet zugänglich zu machen.
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