§ 6a Ausbringungsverbote
In Kraft seit 25. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 7) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Burgenländische Wirtschaftskammer, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
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