(1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 7) nicht beeinträchtigt werden. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Ausbringen von GVO allenfalls unter Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nach Lage, Größe und Beschaffenheit der betroffenen Grundflächen anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Darüber hinaus darf bei Grundflächen, die in Schutzgebieten gemäß § 3 Abs. 4 gelegen sind, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das Ausbringen die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden (Verträglichkeitsprüfung).
(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Berechtigung nicht vor dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessenen Versicherungssumme ausgeübt werden darf. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine geeignete Versicherung auf dem Markt verfügbar ist. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person der oder des Berechtigten ist der Landesregierung von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
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