(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/350/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2018 S. 30;
2. Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 1.
(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 75/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2019/70/A).
(7) § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 2, 3 und 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6a, 6b, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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