§ 12 Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn
1. die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und
2. die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.
(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.
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