§ 6 Mitteilungspflichtige Gasanlagen
In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date
§ 6 Mitteilungspflichtige Gasanlagen — Bgld. GSG 2008
Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung von der Betreiberin oder vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.