LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008§ 6

§ 6Mitteilungspflichtige Gasanlagen

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung von der Betreiberin oder vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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