Bgld. GFG
Gliederung
1. Hauptstück Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben nach den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Zielsteuerung-Gesundheit
3. Abschnitt Organisation
§ 8 § 8
Der Burgenländische Gesundheitsfonds wird nach Außen durch die oder den Vorsitzenden der Gesundheitsplattform vertreten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden