§ 21 Informationspflicht gegenüber der Sozialversicherung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 21 Informationspflicht gegenüber der Sozialversicherung — Bgld. GFG
Die Geschäftsstelle hat die Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte im Bereich der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung zu informieren.
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