(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die
1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
2. in elektronischer Form vorliegen,
3. eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
4. bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 4 Z 10) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, vorhanden sind oder in Verwendung stehen oder für diese bereitgehalten werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Dieses Gesetz lässt insbesondere das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, unberührt.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.
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