(1) Gemeinden dürfen neue Haftungen nur übernehmen,
1. wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist und
2. wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(2) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, § 64a Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 63a Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
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