(1) Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind im Rechnungsabschluss der Gemeinde übersichtlich darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Stand am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und der Stand am Schluss des Haushaltsjahres auszuweisen sind.
(2) Innerhalb der gemäß § 2 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
1. Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz
2. Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
3. Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(4) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L306 vom 23.11.2011 S. 41, ermittelt.
(6) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
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