(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. der Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts der Gemeinden und
2. der Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen der Gemeinden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in Abs. 3 nicht anderes vorgesehen ist, für
1. die Freistädte Eisenstadt und Rust,
2. alle anderen Gemeinden im Burgenland sowie
3. alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung von deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
(3) Bei der Hinzurechnung von Haftungen außerbudgetärer Einheiten nach § 2 kommt es nicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung von deren Organisation an. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nur für die in Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften.
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