§ 96 § 96
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
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