§ 96 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 96 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — Bgld. GemBG 2014
Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden