§ 91
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 91 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 91
…bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 5. Abschnitt Erholungsurlaub § 91 Anspruch auf Erholungsurlaub Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.…
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