(1) Gemeindebedienstete, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133l Nebengebühreneinschränkung
…den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden. (2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85 im Zusammenhang mit der Gewährung einer Standesamtspauschale anzuwenden.…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
… 82) 8. die Erschwerniszulage (§ 83) 9. die Gefahrenzulage (§ 84) 10. die Aufwandsentschädigung (§ 85) 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 86) 12. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 87) (2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und…