(1) Gemeindebedienstete, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133l Nebengebühreneinschränkung
…1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden. (2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 ) 4. die Journaldienstzulage (§ 79) 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) 6. die Mehrleistungszulage (§ 81) 7. die Belohnung (§ 82) 8. die Erschwerniszulage (§ 83) 9. die Gefahrenzulage (§ 84) 10. die Aufwandsentschädigung (§ 85) 11…