Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Gemeindebedienstete, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 133l Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133l § 133l
…Nebengebühreneinschränkung (1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden. (2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten…
§ 74 § 74
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 78 ) 4. die Journaldienstzulage ( § 79 ) 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 80 ) 6. die Mehrleistungszulage ( § 81 ) 7. die Belohnung ( § 82 ) 8. die Erschwerniszulage ( § 83 ) 9. die Gefahrenzulage ( § 84 ) 10. die Aufwandsentschädigung ( § 85 ) 11…
Rückverweise