Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Gemeindebedienstete, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 76 und 78 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Gemeindebedienstete im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen werden; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Monats durch Freizeit auszugleichen.
§ 74 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 74 § 74
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 77 ) 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 78 ) 4. die Journaldienstzulage ( § 79 ) 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 80 ) 6. die Mehrleistungszulage ( § 81 ) 7. die Belohnung ( § 82 ) 8. die Erschwerniszulage ( § 83 ) 9…
§ 133t § 133t
Bezüge (1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen. (2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen ( §§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o ), ausgenommen der Trauungsentschädigung ( § 88a ), abgegolten, w…
§ 80 § 80
…haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen…
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