Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Die Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die Gemeindebediensteten angehören,
5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
6. Dienststelle der Gemeindebediensteten,
7. Stichtage für Jubiläumszuwendung, Erhöhung des Urlaubsausmaßes, Abfertigung und Ansprüche bei Dienstverhinderung.
§ 15 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 15 § 15
…um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG , LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG , b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z…
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