§ 63 § 63
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden