§ 52 Abgabe eines Gutachtens
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Gemeindebediensteten bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in einem Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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