Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Der Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.
§ 15 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 15 § 15
…Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG , LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG , b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z…
§ 18 § 18
…Anstellungserfordernisse 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 3. die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, 4. die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2 erfolgreich abgelegt hat und 5. über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und…
§ 127 § 127
…der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen, 3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 4. aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind, a) eine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht…
§ 49 § 49
…Schutz vor Benachteiligung (1) Die Gemeindebediensteten, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter…
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