(1) Der Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 15 Dienstliche Ausbildung
…Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z…
§ 157q Besoldungsreform für Amtsleiterinnen und Amtsleiter 2024 - Option durch Erklärung
…durchzuführen. (5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter. (6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.…
§ 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
…Anstellungserfordernisse 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 3. die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, 4. die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2 erfolgreich abgelegt hat und 5. über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und…
§ 47a Wiedereingliederungsteilzeit
…eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre. (10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1…