Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen. § 18 Abs. 7 und 10 wird hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 141 Anwendungsbereich
…das VII. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. (3) Abweichend von § 31 sind die §§ 3, 4, 7 und 8 Bgld. PBÜ-G nicht anzuwenden. § 6 Abs. 3 Bgld. PBÜ-G ist…
§ 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
…Verfügung, können Gemeindebedienstete einer anderen Gemeinde, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 erfüllen, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (§ 31) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder…