(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeinde“ oder „Gemeinden“ verwendet werden, sind darunter die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut als Dienstgeberinnen oder Dienstgeber zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindebedienstete“ oder „Gemeindebediensteten“ verwendet werden, sind darunter auch die Bediensteten der Gemeindeverbände, der Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindeamtsleiterin“, Gemeindeamtsleiter“, Leiterin des Gemeindeamtes“ oder Leiter des Gemeindeamtes“ verwendet werden, sind darunter auch die Leiterinnen oder Leiter der Ämter der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften zu verstehen.
§ 121b Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 121b § 121b
…Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden: 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16…
§ 109 § 109
…im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 106 Abs. 4…
§ 127 § 127
…Gemeindebediensteten 1. ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen, 3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 4. aus Gründen, die sie zu vertreten haben…
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