§ 28 Dienstweg
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 28 Dienstweg — Bgld. GemBG 2014
(1) Die Gemeindebediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese haben das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Gemeindebediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
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