Die Gemeindebediensteten sorgen - im Zusammenwirken mit den demokratisch gewählten Organen der Gemeinde - für eine den Interessen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger verpflichtete Verwaltung. Daher bemühen sie sich, den Erfolg der gemeinsamen Arbeit - aber auch die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit und das eigene Wohlbefinden - zu fördern, indem sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - vertrauensvolle Gespräche, insbesondere zur Hintanhaltung von Konflikten, führen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 62 Funktionszulage
…bis 3500 Einwohner 668,30 3 von 3501 bis 5000 Einwohner 789,70 4 über 5000 Einwohner 911,10 Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes. (2) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des…
§ 133v Einreihungsvoraussetzungen
…av1 ab 5001 Einwohner Gemeindeamtsleiterinnen oder Gemeindeamtsleiter von Bezirksvororten sind jedenfalls in die Entlohnungsgruppe av1 einzureihen. Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes. (2) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, die auf Grund des…