Bgld. GemBG 2014
Die Gemeindebediensteten sorgen - im Zusammenwirken mit den demokratisch gewählten Organen der Gemeinde - für eine den Interessen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger verpflichtete Verwaltung. Daher bemühen sie sich, den Erfolg der gemeinsamen Arbeit - aber auch die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit und das eigene Wohlbefinden - zu fördern, indem sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - vertrauensvolle Gespräche, insbesondere zur Hintanhaltung von Konflikten, führen.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 32 § 32
…Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. § 14 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden…
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