§ 161 § 161
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
X. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
§ 161 § 161
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Keine Ergebnisse gefunden