§ 157o Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2020
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2020 um 2,25%, mindestens jedoch um 50,00 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
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